In Kürze: In der Schweiz dürfen Sie nach dem Referenzalter (65) unbefristet weiterarbeiten. Sie zahlen weiterhin AHV-, IV- und EO-Beiträge, profitieren aber von einem Freibetrag von CHF 1’400 pro Monat, und die ALV-Beiträge fallen weg (Quelle: ahv-iv.ch, 2026). Wer als Berater tätig bleiben will, ohne eine eigene Firma zu gründen, kann Mandate über Payrolling rechtssicher abrechnen.
Das Referenzalter ist das Alter, ab dem Sie Ihre AHV-Altersrente ohne Kürzung beziehen können. Mit der Reform AHV 21 hat der Begriff das frühere „Rentenalter“ abgelöst, und der Übergang in die Pensionierung ist flexibler geworden (Quelle: BSV, AHV 21, 2026).
Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Die genannten Werte gelten 2026 und sind im Einzelfall mit Ihrer Ausgleichskasse zu prüfen.
Darf man in der Schweiz nach dem Referenzalter weiterarbeiten?
Ja, ohne zeitliche Grenze. Seit AHV 21 ist der Altersrücktritt flexibel: Sie können die Rente vorbeziehen, zum Referenzalter beziehen oder aufschieben, und Erwerbseinkommen mit der Rente kombinieren.
Das Referenzalter liegt für Männer und Frauen bei 65 Jahren. Für Frauen wird es seit 2025 schrittweise um drei Monate pro Jahr angehoben; 2026 liegt es bei 64 Jahren und 6 Monaten (Jahrgang 1962). Für die Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis 1969) gelten Ausgleichsmassnahmen (Quelle: ahv-iv.ch, Merkblatt 3.01, 2026).
Was passiert mit der AHV-Rente, wenn Sie weiter erwerbstätig sind?
Sie bleiben beitragspflichtig, aber nicht auf das ganze Einkommen. Wer über das Referenzalter hinaus arbeitet, zahlt weiterhin AHV-, IV- und EO-Beiträge; die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) entfallen dagegen (Quelle: ahv-iv.ch, 2026).
Der zentrale Unterschied zur Zeit davor: Ein Freibetrag reduziert die beitragspflichtige Basis, und Ihre Beiträge sind nicht mehr „umsonst“ – Sie können die Rente sogar noch verbessern.
Wie funktioniert der AHV-Freibetrag für Erwerbstätige im Rentenalter?
Der Freibetrag ist der Teil des Erwerbseinkommens, auf den keine AHV-, IV- und EO-Beiträge anfallen. Er beträgt CHF 1’400 pro Monat, also CHF 16’800 pro Jahr (Quelle: ahv-iv.ch, 2026).
Zwei Punkte sind wichtig:
- Der Freibetrag gilt pro Arbeitsverhältnis. Wer für mehrere Arbeitgeber tätig ist, kann ihn für jedes Verhältnis geltend machen.
- Seit AHV 21 ist er freiwillig: Sie können darauf verzichten und auf dem vollen Einkommen Beiträge zahlen.
Lohnt es sich, auf den Freibetrag zu verzichten?
Das kann sich lohnen, wenn Ihre Rente noch nicht das Maximum erreicht. Seit dem 1. Januar 2024 zählen Beiträge nach dem Referenzalter für die Rentenhöhe: Sie können Beitragslücken schliessen oder das massgebende Durchschnittseinkommen verbessern – bis zum Maximum der Rentenskala. Die maximale einfache Altersrente liegt 2026 bei CHF 2’520 pro Monat (Quelle: ahv-iv.ch, 2026).
Die Verbesserung erfolgt über eine einmalige Neuberechnung, die Sie per Antrag bei Ihrer Ausgleichskasse auslösen, spätestens fünf Jahre nach dem Referenzalter (also bis 70). Sie ist an bestimmte Voraussetzungen zu Mindesteinkommen und Mindestbeitrag pro Jahr geknüpft (Quelle: ahv-iv.ch, Merkblatt 3.08, 2026).
Faustregel: Bezieht Ihre Rente schon das Maximum, bringt der Verzicht auf den Freibetrag nichts. Liegt sie darunter, kann sich Weiterarbeit doppelt lohnen – durch das Einkommen und durch die höhere Rente.
Braucht man eine eigene Firma, um nach der Pensionierung als Berater zu arbeiten?
Nein. Für einzelne oder gelegentliche Mandate lohnt sich die Gründung einer GmbH oder AG selten, und auch die Anmeldung als Selbstständige/r ist nicht zwingend.
Über Payrolling rechnen Sie Ihr Mandat als angestellte Person ab, ohne eigene Struktur. Achtung bei der Selbstständigkeit: Der AHV-Status als Selbstständige/r wird im Rentenalter nicht einfacher anerkannt, und das Risiko einer Umqualifizierung als scheinselbstständig bleibt bestehen. Was Payrolling genau ist, lesen Sie unter was ist Payrolling. Viele pensionierte Führungskräfte bleiben zudem als Interim Manager in der Schweiz tätig.
Welche Möglichkeiten gibt es, Beratungsmandate nach der Pensionierung abzurechnen?
Es gibt drei gängige Wege. Sie unterscheiden sich in Aufwand, Absicherung und Risiko.
| Kriterium | Eigene Firma (GmbH / AG) | Selbstständig (Einzelunternehmen) | Payrolling |
|---|---|---|---|
| Gründungsaufwand und laufende Administration | Hoch (Kapital, Buchhaltung, Abschluss) | Mittel (Anmeldung, AHV-Status) | Keiner |
| AHV-Beiträge und Freibetrag | Als Angestellte/r der eigenen Firma, Freibetrag gilt | Als Selbstständige/r, Freibetrag gilt, Verzicht über die Ausgleichskasse | Als Angestellte/r, Freibetrag gilt, Anbieter wickelt ab |
| ALV | Entfällt nach dem Referenzalter | Keine ALV für Selbstständige | Entfällt nach dem Referenzalter |
| Pensionskasse (BVG) | Je nach Lösung möglich | Nur freiwillig | Weiterversicherung je nach Reglement des Anbieters |
| Unfallversicherung (UVG) | Als Angestellte/r versichert | Nur freiwillig | Versichert |
| Risiko Scheinselbstständigkeit | Praktisch ausgeschlossen | Vorhanden, v. a. bei einem Hauptkunden | Entfällt |
| Aufwand bei kurzen oder gelegentlichen Mandaten | Hoch | Mittel | Gering |
| Ausstieg, wenn Sie aufhören wollen | Liquidation nötig | Abmeldung | Einfach, kein Überbau |
Was gilt für Pensionskasse, Unfallversicherung und ALV?
Hier ändern sich die Regeln mit dem Referenzalter.
- Pensionskasse (BVG): Die Beitragspflicht läuft bis zum Referenzalter. Arbeiten Sie weiter, kann Ihre Vorsorgeeinrichtung eine Weiterversicherung und ein Weitersparen bis längstens 70 vorsehen – aber nur, wenn ihr Reglement das erlaubt. Ebenso lässt sich der Bezug der Altersleistung bis zum Erwerbsende, höchstens bis 70, aufschieben (Quelle: BSV, 2026).
- Unfallversicherung (UVG): Als angestellte Person – also auch über Payrolling – bleiben Sie unfallversichert. Selbstständige müssen sich freiwillig versichern.
- ALV: Nach dem Referenzalter zahlen Sie keine ALV-Beiträge mehr, und es besteht auch kein Anspruch mehr auf Arbeitslosentaggelder.
Wie wird das Einkommen neben der Rente besteuert?
Rente und Erwerbseinkommen werden zusammen als Einkommen besteuert. Das kann die Progression erhöhen, weil beide Beträge addiert werden. Bei Wohnsitz im Ausland kommt in der Regel die Quellensteuer zur Anwendung (Quelle: ESTV, 2026).
Wie sich Brutto, Abzüge und Netto grundsätzlich zusammensetzen, zeigt der Beitrag Nettolohn in der Schweiz berechnen. Wichtig: Der dortige Rechner bildet Erwerbstätige vor dem Referenzalter ab – er zieht die ALV ab und rechnet die AHV auf den vollen Lohn ohne Freibetrag. Nach dem Referenzalter gelten andere Abzüge; für die genaue Zahl fordern Sie eine Simulation an.
Was gilt für Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland?
Wer in Deutschland wohnt und in der Schweiz arbeitet, unterliegt eigenen Regeln bei Steuern und Sozialversicherung, die sich nicht mit dem deutschen System (etwa der Deutschen Rentenversicherung) vermischen lassen. Weil die korrekte Zuordnung vom Einzelfall abhängt, klären Sie Ihre Situation vor einem Mandat mit Ihrer Ausgleichskasse und Ihrer Steuerberatung ab.
Fazit
Arbeiten nach der Pensionierung ist in der Schweiz unkompliziert möglich: Sie bleiben mit Freibetrag beitragspflichtig, die ALV fällt weg, und Weiterarbeit kann Ihre Rente bis 70 sogar erhöhen. Die eigentliche Frage ist die saubere Abrechnung Ihrer Mandate. Wer ohne eigene Firma und ohne Scheinselbstständigkeits-Risiko arbeiten will, fährt mit Payrolling für Berater am ruhigsten. Fordern Sie eine Lohnsimulation an oder vereinbaren Sie ein Gespräch.
Häufige Fragen
Wie viel darf ich nach der Pensionierung in der Schweiz verdienen?
Es gibt keine Verdienstgrenze. Sie dürfen unbegrenzt weiterarbeiten und verdienen. Auf dem Erwerbseinkommen zahlen Sie weiterhin AHV-, IV- und EO-Beiträge, allerdings erst auf dem Teil über dem Freibetrag von CHF 1’400 pro Monat.
Muss ich nach dem Referenzalter noch AHV-Beiträge zahlen?
Ja, auf dem Erwerbseinkommen oberhalb des Freibetrags von CHF 16’800 pro Jahr. Der Freibetrag gilt pro Arbeitsverhältnis. Seit AHV 21 können Sie freiwillig darauf verzichten, um Ihre Rente zu verbessern.
Kann ich meine AHV-Rente durch Weiterarbeit noch erhöhen?
Ja, bis 70. Beiträge nach dem Referenzalter können Beitragslücken schliessen oder das massgebende Durchschnittseinkommen verbessern, bis zum Maximum der Rentenskala (2026: CHF 2’520 pro Monat für eine Einzelrente). Dazu stellen Sie einmalig einen Antrag auf Neuberechnung bei Ihrer Ausgleichskasse.
Zahle ich nach der Pensionierung noch ALV?
Nein. Nach dem Referenzalter entfallen die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung, und es besteht kein Anspruch mehr auf Arbeitslosentaggelder. AHV, IV und EO bleiben dagegen beitragspflichtig.
Brauche ich eine eigene Firma, um als pensionierter Berater Rechnungen zu stellen?
Nein. Über Payrolling werden Sie für Ihr Mandat angestellt und rechnen ab, ohne eine GmbH, AG oder Einzelfirma zu gründen. Das vermeidet auch das Risiko einer Scheinselbstständigkeit, das im Rentenalter bestehen bleibt.
Was passiert mit meiner Pensionskasse, wenn ich weiterarbeite?
Die BVG-Beitragspflicht endet mit dem Referenzalter. Wenn Sie weiterarbeiten, kann Ihre Vorsorgeeinrichtung eine Weiterversicherung bis längstens 70 vorsehen, sofern ihr Reglement das erlaubt. Auch der Bezug der Altersleistung lässt sich bis dahin aufschieben.
Wie wird mein Einkommen neben der Rente besteuert?
Rente und Erwerbseinkommen werden zusammengezählt und gemeinsam besteuert, was die Progression erhöhen kann. Bei Wohnsitz im Ausland gilt in der Regel die Quellensteuer. Für Ihren konkreten Fall lohnt sich eine steuerliche Abklärung.